Aktuelle Neuigkeiten

21.02.2019

Mietausfall: Jetzt Grundsteuererlass beantragen.

Vermieter, die im letzten Jahr unverschuldet einen Mietausfall hatten, können noch bis zum 1. April 2019 einen Grundsteuererlass beantragen. Dieser beträgt, je nach Schwere des Ausfalls, bis zu 50 Prozent.

Voraussetzung: Erheblicher Mietausfall
Die Voraussetzung für einen Grundsteuererlass ist eine Ertragsminderung von mindestens 50 Prozent. Diese liegt vor, wenn die Jahresrohmiete weniger als 50 Prozent der üblichen Jahresrohmiete beträgt. Die Jahresrohmiete beinhaltet alle Betriebs- und Nebenkosten, jedoch nicht die Kosten für z. B. Warmwasser oder Heizung. Können Vermieter diese Ertragsminderung nachweisen, werden auf Antrag 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Gab es im vergangenen Jahr überhaupt keinen Ertrag, können sogar bis zu 50 Prozent der Grundsteuer erlassen werden.

Mietausfall muss unverschuldet sein
Um Anspruch auf den Grundsteuererlass zu haben, muss der Mietausfall unverschuldet sein. Im Falle eines Leerstands sollten Vermieter nachweisen, dass sie sich um neue Mieter bemüht haben, z. B. durch die Vorlage von Zeitungsannoncen oder Maklerverträgen. Als unverschuldet gilt der Mietausfall auch, wenn das Gebäude durch außergewöhnliche Ereignisse, wie einen Wohnungsbrand oder Wasserschaden, längere Zeit unbewohnbar war.

Weitere Beiträge

04.12.2025

Jetzt neu: Haus zum Kauf in Essen

Einfamilienhaus in begehrter Wohnlage von Kettwig! Das vollunterkellerte, freistehende Haus präsentiert sich auf einem großzügigen, 1.101 m² großen Grundstück in begehrter Südwestausrichtung und bietet vielfältige Nutzungsmöglichkeiten für Familien sowie Bauherren mit individuellen Gestaltungswünschen. Der liebevoll angelegte, kaum einsehbare Garten mit altem und wertvollem Pflanzenbestand schafft eine private und idyllische Rückzugsoase. Im Erdgeschoss erwartet Sie ein […]

weiterlesen
04.12.2025

Austauschpflicht für Bleileitungen – Eigentümer sollten jetzt handeln

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) Nord weist Eigentümer und Immobilienverwaltungen auf die gesetzlich verankerte Pflicht zum Austausch von Bleileitungen hin. Ab dem 12. Januar 2026 dürfen Trinkwasserleitungen, die Blei enthalten oder mit Blei in Berührung kommen, nicht mehr betrieben werden. Grundlage ist die novellierte Trinkwasserverordnung 2023, die ein endgültiges Verbot solcher Installationen vorsieht.

weiterlesen

Zurück zur Übersicht

Persönliche Beratung – Gerne Jederzeit